Gegenstand des Urteils in einem Strafverfahren ist gem.§ 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete (prozessuale) Tat. Nun können sich in einer Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben, die ggfs. einen rechtlichen Hinweis gem. § 265 StPO oder aber eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO erforderlich machen.
A klagt gegen B und C als Gesamtschuldner vor dem zuständigen Amtsgericht München. Hierbei macht er Ansprüche auf Schadensersatz und auf Herausgabe einer Sache geltend. Welche Punkte sollten vor der Begründetheit angedacht werden?
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